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Mietnebenkosten

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Einführung neuer Nebenkosten

Rechtsgebiet:
Mietnebenkosten
Stichworte:
Mietnebenkosten
Autor:
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
Herausgeber:
Verlag:
LAWMEDIA AG
  • grundsätzlich dürfen ausser den vereinbarten Nebenkosten keine weiteren belastet werden
  • sollen neue Nebenkosten (also solche, die vorher im Nettomietzins enthalten waren) eingeführt werden, müssen folgende Voraussetzungen erfüllt sein:
    • Anzeige auf dem amtlichen Formular (Bezug über Amtliche Formulare | hausverein.ch)
    • unter Einhaltung der vertraglichen Kündigungsfrist auf den nächsten Kündigungstermin
    • zusätzliche Beachtung der 10-tägigen Bedenkfrist
    • Angabe der neuen Nebenkosten (basierend auf Erfahrungszahlen)
    • Art der Erhebung (pauschal oder akonto)
    • Senkung des Nettomietzins um den Betrag, welcher auf die neuen Nebenkosten fällt (sonst sog. verdeckte Mietzinserhöhung)
    • Begründung, weshalb die Nebenkostenausscheidung erfolgt (z.B. um nach dem Verursacherprinzip abzurechnen)
  • sog. konsensuale (einvernehmliche) Vertragsänderung zu Lasten des Mieters ist zulässig, wenn:
    • sich Vermieter und Mieter betr. Einführung neuer Nebenkosten einigen
    • Mieter um seine Anfechtungsrechte weiss
    • er bewusst auf diese verzichtet
    • er seine Willenserklärung nicht unter der Androhung einer Kündigung abgibt

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